04 Feb

Information zum Schüleraufnahmeverfahren Schuljahr 2025/2026

Information zum Schüleraufnahmeverfahren Schuljahr 2025/2026 

Sehr geehrte Eltern, 

das Schüleraufnahmeverfahren - Klassenstufe 5 - für das Schuljahr 2025/2026 hat begonnen. Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Oberschule entschieden haben. Bitte beachten Sie, dass kein Rechtsanspruch auf den Besuch einer bestimmten Oberschule besteht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Aufnahme an der Oberschule, welche Ihre Anmeldung entgegengenommen hat. Ihr Recht als Eltern auf Aufnahme Ihres Kindes wird durch die an der jeweiligen Schule verfügbaren Ausbildungsplätze (Anzahl der Klassen und Schüler pro Klasse) begrenzt. Sollten demnach mehr Schüler angemeldet werden, als Aufnahmekapazitäten an der Schule vorhanden sind, ist die Durchführung eines Auswahlverfahrens nach sachgerechten Kriterien unerlässlich.

 Es werden für diesen Fall die folgenden Auswahlkriterien für die freien Plätze unter Berücksichtigung der Gewichtung bei inklusivem Unterricht und der Anzahl der zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu versetzenden Schüler sowie der anderweitig zugewiesenen Schüler in der nachfolgend genannten Reihenfolge und entsprechender Gewichtung herangezogen:

 1. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, soweit die Inklusionsbedingungen an der Schule erfüllt werden, schwerbehinderte Schüler,

2. Härtefälle (Unzumutbarkeit der Beschulung an einer anderen nächstgelegenen und aufnahmefähigen Schule),

- darunter fällt insbesondere ein unzumutbarer Schulweg (Hauptwohnsitz –  Schule) an Alternativschule, d. h. kein Schüler ist abzulehnen, der keine andere aufnahmefähige Schule innerhalb von 60 Minuten erreichen kann.

Sie haben die Möglichkeit, auf dem Anmeldebogen oder Beifügung eines Schreibens zu den Anmeldeunterlagen auf das Vorliegen einer besonderen Härtesituation hinzuweisen.

 3. Geschwister von Schülern, die auch im der Anmeldung folgenden Schuljahr diese Schule gemeinsam besuchen werden,

 4. Dauer des Schulweges

- ausschlaggebend ist die Wegedauer vom Hauptwohnsitz aus (im Falle des elterlichen Wechselmodells ist das arithmetische Mittel aus den jeweiligen Schulwegen zu bilden)

- die Wegedauer ergibt sich für fußläufige Schüler aus der über ein öffentlich zugängliches Entfernungsermittlungstool (z. B. Google Maps) zu ermittelnden Wegstrecke, für deren Bewältigung drei Minuten je 200 Metern anzusetzen sind, und für Fahrschüler, für die gemäß der Satzung des zuständigen Verkehrsverbundes Anspruch auf eine erstattungsfähige Schülerbeförderung besteht bzw. - soweit Letztere keine sog. Mindestentfernungen regelt - für die gemäß Ziffer 3.1 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern von einem unzumutbaren fußläufigen                      Schulweg ausgegangen wird, über das Fahrplantool des zuständigen Verkehrsverbundes

 5. Zufallsprinzip (Losverfahren)

- kommt nur zur Anwendung, sofern an der Kapazitätsgrenze mehrere Anmeldungen mit identischen Voraussetzungen vorliegen,

Am 13. Mai 2025 sollen Sie den Aufnahmebescheid bzw. ggf. einen Ablehnungsbescheid erhalten.

Kann Ihr Kind nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht an unserer Schule aufgenommen werden, erfolgt eine Umlenkung an die nächstgelegene, nach Aufnahme der dort eingegangenen Erstanträge noch aufnahmefähigen und geeigneten (Wunsch-)Schule. Sie erhalten dann zeitgleich mit unserer Ablehnung von dort eine Aufnahmebestätigung. Die Anmeldeunterlagen werden von uns an die aufnehmende Schule versendet, so dass Sie Ihr Kind nicht noch einmal anmelden müssen. Obwohl wir in solchen Fällen in ständigem Kontakt mit den Schulen des Zweit- und Drittwunsches stehen, kann nicht garantiert werden, dass eine Aufnahme an einer der beiden Schulen erfolgen kann.

Sofern nach der ersten Aufnahmeentscheidung weitere Kapazitäten an unserer Schule entstehen sollten (z. B. durch Wegzüge; Versetzungen von Schülern, die ursprünglich nicht versetzt werden sollten; Rücknahmen von Anträgen) wird nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Ablehnungsbescheide (mindestens ein Monat und drei Werktage nach Erlass dieser) ein Nachrückverfahren durchgeführt. Hierbei sind auch alle Antragsteller, die sich erstmalig an unserer Schule anmelden (z. B. aufgrund kurzfristigem Zuzugs oder Ablehnung durch die Wunschschule und Zuweisung zu einer weniger erwünschten Schule) zu berücksichtigen. Es kommen die gleichen Kriterien, wie beim Erst-aufnahmeverfahren zur Anwendung.

Kann auch im Nachrückverfahren eine Aufnahme Ihres Kindes an unserer Schule nicht erfolgen, verbleibt es bei der erfolgten Umlenkung wie oben beschrieben. Für die im Nachrückverfahren vorgetragenen Erstanträge, die abgelehnt worden sind, erfolgt die Umlenkung im vorgenannten Sinn.

Link zum Text im PDF-Format

Mit freundlichen Grüßen

Schulleiterin

C. Dietzschold